Diese Ausführungen haben weiterhin Gültigkeit; darauf kann an dieser Stelle der Einfachheit halber verwiesen werden. Was den jeweiligen Einzelfall anbelangt, wird – soweit erforderlich – in der entsprechenden Würdigung auf die konkrete Frage der Konfrontationsvermeidung noch näher eingegangen. Bereits an dieser Stelle kann allerdings festgehalten werden, dass sich weitere Ausführungen in Bezug auf die Frage der direkten Konfrontation mit der Zeugin E.________ erübrigen, da diese anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein des Beschuldigten einvernommen wurde.