152 Abs. 1 StPO wahren die Strafbehörden die Persönlichkeit des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. Sie vermeiden eine Begegnung zwischen dem Opfer und der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt, wobei dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör dabei auf andere Weise Rechnung getragen werden muss (Art. 152 Abs. 3 StPO). Eine Gegenüberstellung kann in Anwendung von Art. 152 Abs. 4 StPO (erst) angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.