2. Den Opfern stehen gestützt auf Art. 117 Abs. 1 Bst. c StPO sodann diverse Schutzmassnahmen zu. Insbesondere kann das Konfrontationsrecht in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt werden. Dabei sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen (etwa BGE 143 IV 397 E. 2.5.2). Gemäss Art. 152 Abs. 1 StPO wahren die Strafbehörden die Persönlichkeit des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.