Oberinstanzlich wurde weiterhin eine Verletzung des Anspruchs auf direkte Konfrontation geltend gemacht. Dazu wurde bereits im Kammerbeschluss vom 12. Oktober 2020 Folgendes ausgeführt (pag. 1061 f.): 1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschuldigte, als Ausfluss des rechtlichen Gehörs, Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen bzw. diese zu konfrontieren. Der Beschuldigte soll mindestens einmal eine «angemessene und hinreichende Gelegenheit erhalten, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen» (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 131 I 476 E. 3.1;