• Zulässig ist es aber, dieses Recht des Beschuldigten einzuschränken, wenn es mit den schutzwürdigen Interessen eines Opfers kollidiert. Einschränken heisst aber nicht aufheben. • Das ergibt sich nicht nur aus den Entscheiden des EGMR und des Bundesgerichts, sondern insbesondere auch aus Art. 152 StPO. • Eine Beschränkung des Rechts auf direkte Konfrontation und zur Ausübung des direkten unmittelbaren Fragerechts des Beschuldigten ist also durchaus zulässig. Wenn das nicht möglich sein sollte, hätte der Gesetzgeber vom Erlass von Art. 149 Abs. 2 Bst. b bzw. Art. 152 Abs. 4 Bst. a StPO abgesehen.