• Dieses Recht ist insofern absoluter Natur, als es nicht vollumfänglich aufgehoben werden darf. Das ist eine absolute Grenze. Deshalb ist es auch nicht zulässig, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung mögliche Fragen des Beschuldigten als irrelevant abzutun und nicht zuzulassen. Oder mit anderen Worten: Wenn der Beschuldigte keinerlei Möglichkeit hatte, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, dann darf auf eine solche Aussage nicht abgestellt werden, wenn sie von ausschlaggebender Bedeutung ist.