Nur wenn dem Anspruch der beschuldigten Person nicht auf andere Weise entsprochen werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung es zwingend erfordert, darf eine Gegenüberstellung entgegen des Willens des Opfers angeordnet werden. Der absolute Charakter des Konfrontationsrechts bedeutet also weder nach EMRK noch nach StPO, dass keinerlei Einschränkungen zulässig wären. Im Wesentlichen ergibt sich also Folgendes: • Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, im Rahmen einer Konfrontation einem Belastungszeugen Fragen stellen zu können. Es geht dabei letztlich darum, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann.