Zum Schutz der Opfer steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte den Saal während der Zeugeneinvernahme verlassen muss, ist eine Videoübertragung nicht unter allen Umständen zwingend. Dies schon gar nicht, wenn der Beschuldigte die Möglichkeit hat, über den Verteidiger Fragen stellen zu lassen und der Verteidiger ausreichend Gelegenheit hat, selber Feststellungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu machen (BGE 143 IV 397, E. 5.2 und BGE 129 I 151, E 5.).