Was hat nun der schweizerische Gesetzgeber daraus gemacht? Er hat diese Problematik insbesondere in Art. 149 Abs. 5 und Art. 152 Abs. 4 StPO aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass das Recht auf direkte Konfrontation des Beschuldigten mit einem Belastungszeugen eben eingeschränkt werden darf – vgl. Art. 152 Abs. 3 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO – dabei aber dafür zu sorgen ist, dass das rechtliche Gehör und insbesondere die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person trotzdem in ausreichendem Mass gewahrt werden können. Zum Schutz der Opfer steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung.