16 Dieses Dilemma ist nicht neu, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dies erkannt und festgehalten, dass die Rechte der Verteidigung und diejenigen des Opfers in solchen Situationen gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei hat der Gerichtshof explizit festgehalten, dass die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden kann. Es wird hier z.B. auf das Urteil des EGMR i.S. S.N. gegen Schweden vom 02.07.2002 verwiesen.