Das sind Rechte des Opfers, welche das Gericht nicht einfach so übergehen kann. Macht das Opfer von diesen Rechten Gebrauch, kann das nun allerdings nicht bedeuten, dass die erwähnten verfassungsmässigen Rechte der beschuldigten Person völlig ausgehebelt werden. Das Konfrontationsrecht bzw. das Recht, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird damit also nicht einfach aufgehoben, wenn das Opfer dies wünscht. Vielmehr ist dieses eben grundsätzlich absoluter Natur.