152 Abs. 3 StPO wird festgehalten, dass die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt, wobei in einem solchen Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung zu tragen ist. Dabei wird dem Opfer das Recht eingeräumt, in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 Bst. b und d StPO einvernommen zu werden. Dazu gehört, dass die Einvernahme unter Ausschluss der Parteien erfolgen kann, also auch unter Ausschluss der beschuldigten Person.