Nun kann dieses Recht des Beschuldigten allerdings mit den Interessen des Opfers kollidieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Opfer gemäss Art. 117 Abs. 1 Bst. c StPO das Recht auf bestimmte Schutzmassnahmen eingeräumt. In diesem Zusammenhang wird auf die Art. 152 – 154 StPO verwiesen. In Art. 152 Abs. 3 StPO wird festgehalten, dass die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt, wobei in einem solchen Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung zu tragen ist.