Rechtsanwalt B.________ verwies schon zu Beginn der Verhandlung auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK wonach dem Beschuldigten das Recht zustehe, dass die Konfrontation von Angesicht zu Angesicht stattfinde. Dieser Antrag wurde vor der Einvernahme der Privatklägerin (pag. 843), des Zeugen H.________ (pag. 859) und bezüglich der Zeugin N.________ (pag. 868) noch einmal wiederholt und erneut abgewiesen. Zum Schluss der Verhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ noch einmal den Antrag, es seien mit sämtlichen Zeugen Konfrontationen durchzuführen. Das Gericht wies auch diesen Antrag erneut ab (pag. 888).