Die entsprechenden Gesuche der Privatklägerin C.________ und des Zeugen H.________ auf Konfrontationsvermeidung wurden bereits vor der Verhandlung gutgeheissen. Beide Opfer lehnten eine Videobefragung ab, weshalb der Beschuldigte für die Einvernahme der beiden Opfer den Gerichtssaal verliess und in einem Nebenraum wartete. Rechtsanwalt B.________ hingegen war während den ganzen Einvernahmen im Gerichtssaal anwesend und besprach jeweils anschliessend mit dem Beschuldigten das Protokoll und verzichtete in diesen konkreten Fällen auf das Stellen von Fragen.