7. Tragweite des Rechts auf Konfrontation bzw. Zulässigkeit der Einschränkung Die Verteidigung machte bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Anspruchs auf direkte Konfrontation des Beschuldigten mit den Belastungszeugen geltend. Den Erwägungen der Vorinstanz ist dazu Folgendes zu entnehmen (pag. 953 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.1.1. Recht auf Konfrontation