15 6.2 hiervor) Rückschlüsse in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des oberinstanzlich beantragten Würdigungsvorbehalts zulassen, kann die Frage aufgrund der zu den Akten genommenen Anklageergänzung sowie des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung letztlich offen gelassen werden.