Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann indes die Zulässigkeit des gewählten Vorgehens der Generalstaatsanwaltschaft offen gelassen werden. Dem Beschuldigten ist letztlich auch durch die Ergänzung der Anklageschrift im Berufungsverfahren keine Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis verloren gegangen. Gleich verhält es sich bezüglich der Frage der Zulässigkeit des oberinstanzlich beantragten Würdigungsvorbehalts. Auch wenn die obigen Ausführungen (vgl. Ziff.