Eine Anklageergänzung ist aufgrund obenstehender Ausführungen – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – auch vor oberer Instanz grundsätzlich noch möglich. Die Kammer verkennt nicht, dass gemäss den voranstehenden Ausführungen und insbesondere nach dem Wortlaut von Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs.1 StPO die Initiative zur Anklageergänzung vom Gericht auszugehen hat. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann indes die Zulässigkeit des gewählten Vorgehens der Generalstaatsanwaltschaft offen gelassen werden.