Ferner wurde in subjektiver Hinsicht Folgendes angefügt: «[…] bzw. nahm er durch sein Verhalten in Kauf, dass C.________ massive Verletzungen erleidet, welche in ihrer Gesamtheit eine schwere Körperverletzung bewirken» (pag. 2148 f.). Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, wurde auch bei der Anklageergänzung darauf verzichtet, die anwendbaren Alineas des Art. 122 StGB zu erwähnen. Als gesetzliche Bestimmungen wurden lediglich Art. 122 StGB, evtl. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB (pag. 2149) aufgeführt. Eine Anklageergänzung ist aufgrund obenstehender Ausführungen – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – auch vor oberer Instanz grundsätzlich noch möglich.