«Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht als Folge der dislozierten Jochbeinfraktur links mit Orbitabodenbeteiligung und die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Schulter als Folge des Schlüsselbeinbruchs sind nach heutigem Kenntnisstand von bleibender Natur. C.________ ist dadurch im Alltag sowohl in körperlicher wie auch in gesellschaftlicher Sicht eingeschränkt». Ferner wurde in subjektiver Hinsicht Folgendes angefügt: «[…] bzw. nahm er durch sein Verhalten in Kauf, dass C.________ massive Verletzungen erleidet, welche in ihrer Gesamtheit eine schwere Körperverletzung bewirken» (pag.