379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 m.w.H.). Die Anklageschrift wurde vorliegend von der Generalstaatsanwaltschaft dahingehend geändert, dass die Anklage einerseits auf «vollendete, evtl. versuchte schwere Körperverletzung» lautet und andererseits der folgende Passus eingefügt wurde: «Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht als Folge der dislozierten Jochbeinfraktur links mit Orbitabodenbeteiligung und die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Schulter als Folge des Schlüsselbeinbruchs sind nach heutigem Kenntnisstand von bleibender Natur.