329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 m.w.