Die Verteidigung habe mit der Anwendung aller Al. des Art. 122 rechnen müssen und hätte sich bereits vor erster Instanz dazu äussern können. Die Anklageschrift habe bereits vor erster Instanz sämtliche Verletzungen der Privatklägerin aufgezählt. Die vollständigen Verletzungen würden sich der Natur der Sache nach erst in den Folgewochen und -monaten zeigen. Bereits die vorbestehende Anklageschrift schliesse eine umfassende Würdigung unter Art. 122 StGB nicht aus. Falls man die Anklageschrift ergänzen müsste, würde es sich lediglich um Nuancen handeln (pag. 2123 f.). 6.3.2 Erwägungen der Kammer Nach Art. 329 Abs. 1 Bst.