Vorliegend habe die Generalstaatsanwaltschaft (und nicht das Gericht) die Anklageergänzung vorgebracht. Gemäss Art. 325 lit. g StPO gehe es um den Absatz und die Ziffer. Die Generalstaatsanwaltschaft habe wiederum nur Art. 122 StGB aufgeführt, ohne Angabe eines Absatzes oder einer Ziffer. Das Prozessthema könne nicht festgesetzt werden (pag. 2135). Die Vertretung der Privatklägerin führte im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft bereits eine Prüfung einer vollendeten schweren Körperverletzung beantragt habe. Die Verteidigung habe mit der Anwendung aller Al.