Man versuche vorliegend die Fehler der Vorinstanz zu korrigieren. Der Antrag der Staatsanwältin gehe über einen Würdigungsvorbehalt hinaus (pag. 2123). Art. 329 Abs. 2 StPO und 333 Abs. 1 StPO seien nicht einschlägig. Art. 329 Abs. 2 StPO richte sich an das Gericht. Das Gericht hätte die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe aus eigener Veranlassung gehandelt, weshalb die Norm nicht einschlägig sei. Gleich verhalte es sich mit Art. 333 Abs. 1 StPO. Vorliegend habe die Generalstaatsanwaltschaft (und nicht das Gericht) die Anklageergänzung vorgebracht.