Der Antrag hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten spätestens vorfrageweise geltend gemacht werden müssen. Es gelte noch immer der Anklagegrundsatz. Es gebe eine Informations- und Umgrenzungsfunktion sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Zur Anklage gehöre auch die rechtliche Würdigung. Weiter sei ein doppelter Instanzenzug vorgesehen, bevor man ans Bundesgericht (welches nicht Sachverhaltsinstanz sei) gelangen könne. Entsprechend sei der Instanzenzug nicht mehr eingehalten, wenn man den Würdigungsvorbehalt oberinstanzlich vorbringe. Man versuche vorliegend die Fehler der Vorinstanz zu korrigieren.