Körperverletzungsdelikte bzw. gerade die Schäden unterlägen Veränderungen (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021). Eine Anklageergänzung sei im erstinstanzlich fixierten Anklagegegenstand möglich (pag. 2124). Die Verteidigung führte daraufhin im Wesentlichen aus, dass es sich dabei nicht um einen Beweisantrag handle. Der Antrag sei verspätet und nicht einmal vorfrageweise vorgebracht worden, sondern erst nach Abschluss der Befragung des Beschuldigten. Der Antrag hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten spätestens vorfrageweise geltend gemacht werden müssen.