13 Art. 333 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 2 StPO). Auch eine Anklageergänzung sei gemäss Bundesgericht noch möglich, weshalb eventualiter die Einreichung einer Anklageergänzung beantragt werde. Die Anklageschrift sei dabei um einen Abschnitt zu ergänzen (pag. 2123). Eigentlich sei eine Ergänzung nicht nötig, da die Anklageschrift ausreiche. Körperverletzungsdelikte bzw. gerade die Schäden unterlägen Veränderungen (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021).