Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft (nach der Einvernahme des Beschuldigten auf Nachfrage betreffend allfälligen weiteren Beweisanträgen [pag. 2122]) beantragt, es sei ein dahingehender Würdigungsvorbehalt anzubringen, dass die Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin auch unter dem Tatbestand von Art. 122 Al. 3 StGB zu prüfen seien. Zur Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Anklageschrift stehe einer Verurteilung aufgrund von Art. 122 Al. 3 StGB nicht entgegen. Ein Würdigungsvorbehalt sei auch vor oberer Instanz noch möglich (Art. 379 i.V.m.