3 zu schliessen, aber nicht gleichzeitig auch noch von einem Versuch auf eine vollendete Tatbegehung. Der erstinstanzliche Würdigungsvorbehalt im Sinne einer vollendeten schweren Körperverletzung ist damit unbeachtlich. 6.3 Würdigungsvorbehalt bzw. Anklageergänzung vor oberer Instanz 6.3.1 Ausgangslage und Vorbringen der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft (nach der Einvernahme des Beschuldigten auf Nachfrage betreffend allfälligen weiteren Beweisanträgen [pag.