Ausgehend von BGE 6P_27/2003 vom 3. August 2003 (angeklagt war eine Vergewaltigung durch Unter-Druck-Setzens und der Schuldspruch erfolgte wegen Gewaltanwendung [an der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sei der Vorwurf der Gewaltanwendung im Raum gestanden, und erstinstanzlich sei darüber Beweis geführt worden]) wäre es womöglich mit einem Würdigungsvorbehalt zulässig gewesen, von einem Qualifikationsgrund von Art. 122 Al. 1 oder 2 StGB auf denjenigen der Generalklausel nach Al. 3 zu schliessen, aber nicht gleichzeitig auch noch von einem Versuch auf eine vollendete Tatbegehung.