SCHMID, Kommentar, § 185 N. 14) halten dafür, dass ein Würdigungsvorbehalt ohne Anpassung des Sachverhalts u.a. bei der Konstellation von Wechsel von Versuch zu vollendeter Tat regelmässig unzulässig sei. Ausgehend von BGE 6P_27/2003 vom 3. August 2003 (angeklagt war eine Vergewaltigung durch Unter-Druck-Setzens und der Schuldspruch erfolgte wegen Gewaltanwendung [an der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sei der Vorwurf der Gewaltanwendung im Raum gestanden, und erstinstanzlich sei darüber Beweis geführt worden]) wäre es womöglich mit einem Würdigungsvorbehalt zulässig gewesen, von einem Qualifikationsgrund von Art.