454) nicht enthalten; die Rede ist einzig zusätzlich von «traumatischen Zuständen, Angstträumen und Ausgehhemmungen» und die Notwendigkeit von «Chinesiologie-Sitzungen» (recte: Kinesiologie- Sitzungen) sowie «18 Physiotherapie-Behandlungen» (pag. 454). Mit dem Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO durfte die Vorinstanz damit nicht von der versuchten schweren Körperverletzung auf eine vollendete schwere Körperverletzung schliessen: HAURI/VENETZ (BSK StPO, 2. Aufl., N 6 zu Art. 344; mit Verweis auf DONATSCH/