Auch wurde Bezug genommen auf die Aussagen des Ehemannes der Privatklägerin: Der Beschuldigte habe nicht wissen können, dass sich die Geschädigte durch den Schlag derart verletzen könnte (man habe vom Ehemann gehört, wie rüstig das Ehepaar vor dem Vorfall gewesen sei. Man habe stundenlange Wanderungen in den Bergen gemacht, sei agil und mobil und gar nicht altersentsprechend unterwegs gewesen [pag. 898]). All diese Folgen der Verletzungen vom 17. Oktober 2018 bzw. die postoperativ verbleibenden Einschränkungen in der körperlichen Bewegungsfreiheit sind indes in der Anklageschrift vom 27. Mai 2019 (pag. 454) nicht enthalten;