845 ff.). Und aus der Protokollierung des Parteivortrages der Verteidigung – notabene gehalten nach demjenigen der Staatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin – ergibt sich, dass bloss ausgeführt worden ist, eine vollendete schwere Körperverletzung setze eine schwere Schädigung am Körper und der Gesundheit voraus, d.h. gemeint sei eine Verstümmelung, ein Unbrauchbarmachen eines Organs oder die Entstellung des Gesichts, und eine solche schwere Schädigung an Körper und Gesundheit liege nicht vor. Auch wurde Bezug genommen auf die Aussagen des Ehemannes der Privatklägerin: