Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Einschränkungen und Erschwernisse bleibend sind und die Lebensqualität für alle Zukunft massiv einschränken» (pag. 486). Soweit ersichtlich wurden erstinstanzlich seitens der Verteidigung gegen das Anbringen des Würdigungsvorbehalts keine Einwände erhoben (pag. 842 f.). In der an-