329 Abs. 2 StPO) wäre angezeigt gewesen, d.h. das Gericht hätte der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben können, eine Anklageergänzung vorzunehmen. Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2019 explizit Bezug auf das Schreiben der Privatklägerin vom 10. Juni 2019 und beantragte entsprechend die Vornahme eines Würdigungsvorbehalts im Sinne einer vollendeten schweren Körperverletzung. Im Schreiben der Privatklägerin wird Bezug genommen auf die Befunde der Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Inselspitals und die dortige Konsultation vom 24. Mai