ein Doppel der Verfügung (inkl. Kopie des Schreibens der Privatklägerin) ging an die Verteidigung des Beschuldigten. Zwar erging bis zur Hauptverhandlung seitens der Vorinstanz keine Verfügung diesbezüglich (einzig in der Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 wurde die Einholung eines Arztberichts bei Dr. R.________ angeordnet [pag. 509 ff.]). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer unter dem Titel «Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO» unzulässig. Ein Vorgehen nach Art. 333 Abs. 1 StPO (und nicht nach Art. 329 Abs. 2 StPO) wäre angezeigt gewesen, d.h. das Gericht hätte der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben können, eine Anklageergänzung vorzunehmen.