Unzutreffend ist demgegenüber die Behauptung, es handle sich um einen plötzlich (quasi aus dem Nichts) vorgebrachten Würdigungsvorbehalt: Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2019 (pag. 485) der Brief der Privatklägerin vom 10. Juni 2019 (pag. 486) an die Vorinstanz weitergeleitet, verbunden mit dem Antrag, «im Hinblick auf die Hauptverhandlung Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen und den Vorfall rechtlich auch unter dem Aspekt der vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen»; ein Doppel der Verfügung (inkl. Kopie des Schreibens der Privatklägerin) ging an die Verteidigung des Beschuldigten.