11 dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf Art. 122 Al. 3 («andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» [pag. 1006, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]) stützte, indem sie Folgendes ausführte (pag. 1006, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als jede einzelne der Verletzungen, die C.________ als Folge des Schlages erlitt, für sich alleine gesehen die Eingangskriterien einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB nicht erfüllt.