1 (lebensbedrohliche intrakranielle Blutung) und Al. 2 (den Verlust der Sehkraft oder eine arge und bleibende Entstellung). Richtig ist auch, dass die Vorinstanz den Würdigungsvorbehalt in Bezug auf Art. 122 StGB als Ganzes (ohne Spezifizierung bezüglich der Alineas) vorgenommen hat. Festzustellen ist auch,