Zudem waren mehrere Chinesiologie- Sitzungen (recte: Kinesiologie-Sitzungen) sowie 18 Physiotherapie-Behandlungen nötig. A.________ nahm eine schwere Körperverletzung in Kauf, namentlich eine lebensbedrohliche intrakranielle Blutung, den Verlust der Sehkraft oder eine arge und bleibende Entstellung durch die Verschiebung der gebrochenen Gesichtsknochen» (pag. 454). Zutreffend ist, dass Art. 122 StGB keine Absätze enthält, sondern Alineas. Angeklagt war in dem Sinne zweifelsohne eine versuchte schwere Körperverletzung nach Al. 1 (lebensbedrohliche intrakranielle Blutung) und Al.