6 vom 27. Mai 2019 wurde eine versuchte schwere Körperverletzung angeklagt (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB [auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Vorfragen bei Art. 122 StGB «Abs. 1» als «Tippfehler» gestrichen; Art. 122 StGB enthalte keine Absätze]). Ziff. 6 der Anklageschrift enthält nach der Aufzählung der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen Folgendes: «Weiter litt C.________ unter traumatischen Zuständen, Angstträumen und Ausgehhemmungen. Zudem waren mehrere Chinesiologie- Sitzungen (recte: Kinesiologie-Sitzungen) sowie 18 Physiotherapie-Behandlungen nötig.