Gemäss Art. 350 StPO sei das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Auch die Staatsanwaltschaft sei gemäss Art. 337 Abs. 2 StPO nicht an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Der erstinstanzlich vorgenommene Würdigungsvorbehalt sei deshalb nicht zu beanstanden. Man habe nicht zuwarten können, um zu sehen, wie sich die Verletzungen der Privatklägerin entwickeln würden. 6.2.2 Erwägungen der Kammer Mit Anklageschrift Ziff. 6 vom 27. Mai 2019 wurde eine versuchte schwere Körperverletzung angeklagt (Art. 122 Abs. 1 i.V.m.