_ zitierte: «Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben.» (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 40 zu Art. 325 StPO). Es gehe also gerade auch um die Ziffern und Absätze. Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst aus (pag. 2139 f.), es werde ein Lebenssachverhalt angeklagt und nicht eine rechtliche Würdigung. Gemäss Art.