Beim Würdigungsvorbehalt gehe es gerade um die rechtliche Würdigung. Es gehe darum, welcher Absatz von welcher Norm anwendbar sei. Die Angabe der Gesetzesbestimmung lasse sich auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. a EMRK ableiten, wonach die Anklageschrift den Grund der Anklage und die verletzten Gesetzesbestimmungen anzuführen habe. Dabei handle es sich auch um ein Gebot des rechtlichen Gehörs. Rechtsanwalt B.________ zitierte: «Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen;