10 sich nicht mit dem Antrag auseinandersetzen können. Das Vorgehen verstosse auch gegen den Anklagegrundsatz, weil zur Anklage auch das Rechtliche gehöre. Es hätte eine Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 StPO oder 333 StPO erfolgen müssen. Nichts Anderes ergäbe sich aus Art. 344 StPO, da sich Art. 344 StPO auf die rechtliche Würdigung beziehe, wie sie die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 lit. g StPO in der Anklageschrift aufzuführen habe. Beim Würdigungsvorbehalt gehe es gerade um die rechtliche Würdigung.