Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus (pag. 2134 f.), die Vorinstanz habe einen Würdigungsvorbehalt angebracht, der sich nicht auf ein Alinea beziehe. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede von Art. 122 Al. 3 StGB gewesen. Es sei immer nur die Rede von Al. 1 gewesen. Erstmals im Urteil sei Al. 3 erwähnt worden. Aus Sicht der Verteidigung sei dieses Vorgehen nicht zulässig. Zwar habe der Antrag schon lange vor der Verhandlung stattgefunden, aber der Würdigungsvorbehalt sei erst vorfrageweise anlässlich der Hauptverhandlung angebracht worden. Dies sei zu spät gewesen und die Verteidigung habe