Es war nie davon die Rede, Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen. Bei einem Würdigungsvorbehalt muss auch die fragliche Norm angegeben werden, wenn eine andere Norm zur Anwendung gebracht werden soll. Hier war nie davon die Rede, Abs. 3 anstatt von Abs. 1 von Art. 122 StGB zur Anwendung zu bringen.